Allgemeine Versicherungsbedingungen
NEU (gültig für alle Kurse ab 2012): Seminar-Stornoversicherung Classic & Alle Risk - LEISTUNGEN
(Leistungsübersicht der Seminarstornoversicherung) - Gültig ab 01.01.2012
CLASSIC STORNO (inkludiert) | |
Ersatz der Stornokosten bei Nichtantritt des Serminars (gemäß den in den AVB für die Seminarstornoversicherung angeführten Gründen) Kosten: 3% des Netto-Seminarpreises |
100% bis max. € 10.000,- |
ALL RISK STORNO (sofern gebucht) | |
Zusätzlich Ersatz der Stornokosten bei Nichtantritt des Seminars für persönliche und belegbare Stornogründe außerhalb der AVB 1) Im Upgrade zur ALL RISK Stornoversicherung sind zusätzlich alle persönlichen Stornogründe gedeckt, die unvorhersehbar waren und belegbar sind (inkl. psychische Erkrankungen - Details siehe: Allgemeine Versicherungsbedingungen). Kosten: 4% des Netto-Seminarpreises |
100% bis max. € 10.000,-
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Stornofälle müssen innerhalb von 48 Stunden schriftlich an Mondial Assistance gemeldet werden. Keine Leistung bei Seminarabbruch nach Seminarbeginn. Bei Nichtstattfinden der Veranstaltung wird die Versicherungsprämie rückerstattet. |
Erläuterungen
• Die Seminarstornoversicherung ist nur buchbar in Verbindung mit einem Seminar des Upledger Instituts Österreich.
• Die Seminarstornoversicherung gilt jeweils für eine Person.
» Direktlink zur Schadensmeldung der Mondial Assistance
NEU (gültig für alle Kurse ab 2012): Seminar-Stornoversicherung - VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
(AVB - Seminarstornoversicherung) - Gültig ab 01.01.2012
→ Zum Download: http://www.upledger.at/impressum/avb.html
Versicherungsbedingungen für die Seminarversicherung AVB gültig ab 01.04.2011
AGA International S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 2527, 1120 Wien, Telefon:+431/525030 ● Fax:+431/52503999 ● Email:
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● www.mondialassistance.at ● Bankverbindungen: BACA Kto.004004545/00 ● BLZ12000, IBAN:AT401100000400454500, SWIFT:BKAUATWW ● Handelsgericht Wien, Firmenbuch FN100329v, DVRNr. 0465798, UIDNr. ATU15366609 ● Es gelten jene Teile der Versicherungsbedingungen, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes entsprechen. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien.
Allgemeine Bedingungen
I Versicherte Ereignisse
Die angeführten versicherten Ereignisse sind taxativ angeführt. Eine analoge Ausdehnung auf ähnliche, nicht angeführte Ereignisse ist ausgeschlossen.
II Vermittler bzw. Hilfspersonen
Kein Vermittler ist ermächtigt, durch mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen einen von den angeführten Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen abweichenden Versicherungsschutz zuzusagen, oder eine für den Versicherer bindende Beurteilung eines Sachverhaltes vorzunehmen. Zusatzbedingungen bzw. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt und vom Versicherer firmen mäßig gefertigt sind.
1.Versicherte Personen/Ausschlüsse
1.1.Die in der Polizze bezeichneten Personen.
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse im Zusammenhang mit
1.2.1. psychischen Erkrankungen und Krankheiten des Nervensystems (ausgenommen erstmaliges Auftreten mit stationärem Aufenthalt nach Buchung bzw. Versicherungsabschluss); Organtransplantationen (Dialyse); HIV+; geistige oder körperliche Behinderungen;
1.2.2. folgenden Krankheiten und bestehenden Leiden im Zusammenhang mit einer Seminarstornierung, sofern sie in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsabschluss stationär und/oder ambulant in Therapie behandelt wurden: Herzerkrankungen; Schlaganfall; Krebsleiden; Diabetes (Typ 1+2); Migräne; Epilepsie; Multiple Sklerose;
2.Versicherungszeitraum
2.1. Sparte Stornoschutz
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie und endet mit Beginn des gebuchten Seminars. Der Versicherungsabschluss und die Prämienzahlung müssen bis spätestens 3 Tage nach Seminarbuchung erfolgen. Bei späterem Abschluss sind nur Ereignisse versichert, welche sich ab dem 10. Tag nach Abschluss ereignen (Ausnahme Unfall, Todesfall, Elementarereignis). Erfolgt der Versicherungsabschluss kürzer als 10Tage vor dem gebuchten Seminar, ist ein Stornoschutz nur bei gleichzeitigem Versicherungsabschluss und Seminarbuchung gegeben.
2.2. Sparte Seminarabbruch
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie und endet mit Ende des gebuchten Seminars. Für die Sparte Seminarabbruch tritt der Versicherungsschutz nur in Kraft, wenn die Prämie vor Seminarbeginn bezahlt wurde, und dauert vom zum Abschlusszeitpunkt bekannten Seminarbeginn bis zum Seminarende. Sind Ausstellungsdatum der Polizze und Versicherungsbeginn ident, beginnt der Versicherungsschutz um 0.00 Uhr des folgenden Tages.
3. Geltungsbereich der Versicherung weltweit
4. Die Versicherungssumme
Die Versicherungssumme begrenzt alle Leistungen für versicherte Ereignisse, die sich während der Versicherungsdauer ereignen. Die maximale Versicherungssumme ist im Produkt Leistungsblatt definiert.
5. Ansprüche gegenüber Dritten
Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär d.h. sie werden nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Absicherungen ohnehin Ersatz erlangt werden kann.
6. Nicht versicherte Ereignisse
Neben den unten angeführten allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten zusätzlich besondere Ausschlüsse in den jeweiligen Sparten.
6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die
6.1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbei geführt werden;
6.1.2. unmittelbar oder mittelbar mit Unruhen, Kriegsereignissen oder Terror jeder Art zusammenhängen;
6.1.3. durch Streik hervorgerufen werden;
6.1.4. aufgrund von Gewalttätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung stehen, hervorgerufen werden, sofern der Versicherte aktiv teilnimmt;
6.1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;
6.1.6. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
6.1.7. mittelbar oder unmittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden.
6.1.8. der Versicherte infolge einer Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet bzw. bei Absetzung einer verordneten Therapie;
6.1.9.bei motorsportlichen Wettbewerben (Wertungsfahrten und Rallyes) und dem dazugehörigen Training für diese Veranstaltungen auftreten;
6.1.10.zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bzw. der Seminarbuchung bereits eingetreten oder zu erwarten waren; Dies gilt auch für vorvertragliche Leiden.
6.1.11. infolge von Epidemien und Pandemienauftreten;
6.1.12.entfällt
6.1.13.mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind.
7. Verhalten im Schadenfall
Neben den unten angeführten allgemeinen Verpflichtungen gelten besondere Verpflichtungen in den jeweiligen Sparten. Der Versicherte ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – verpflichtet:
7.1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
7.2. den Schaden direkt dem Versicherer anzuzeigen und dessen Weisungen zu befolgen;
7.3. das Schadenereignis und den Schadenumfang wahrheitsgemäß darzulegen und nachzuweisen. Der Versicherte muss jede sachdienliche Auskunft erteilen und Rechnungen bzw. Belege im Original einreichen. Gegebenenfalls sind Ärzte und/oder Krankenhäuser sowie Sozialversicherer und befasste Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die verlangten Auskünfte zu erteilen und es dem Versicherer zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruches zuprüfen;
7.4. Schadenersatzansprüche gegen Dritte Formund fristgerecht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer abzutreten;
7.5. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht worden sind, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zulassen;
7.6. Beweismittel, wie Polizeiprotokolle, Arzt–und Krankenhausrechnungen, Kaufnachweise, etc. dem Versicherer im Original zu übergeben.
8. Kommt nicht zur Anwendung
9. Anspruchsverlust der Versicherungsleistung
Es besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn
9.1. der Versicherte aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, für den Schadenfall wesentliche Umstände verschweigt oder Beweismittel fälscht, auch wenn hier durch dem Versicherer kein Nachteil entsteht.
10. Wann zahlt der Versicherer die Entschädigungssumme?
10.1. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, tritt die Fälligkeit erst nach deren Abschluss ein.
10.2. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung 2 Wochen danach fällig. Stornoschutz
Stornoschutz
1. Versicherte Kosten
1.1. Die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Seminarpreis bei einer Stornierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Eintritts des versicherten Ereignisses (ausgenommen hie von sind geförderte Anteile von Seminaren). Zusätzliche Gebühren oder Kosten werden nicht erstattet.
2. Versicherte Ereignisse
2.1. Plötzliche schwere Krankheit, Unfallverletzung oder Tod des Versicherten. Eine Erkrankung gilt als schwer, wenn sich daraus zwingend die Unfähigkeit des Seminarbesuches ergibt. Es wird auf die in Punkt
1.2. der AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüsse verwiesen.
2.2. Eine Pkt.
2.1. gleichzuhaltende Verschlechterung eines bestehenden organischen Leidens des Versicherten. Es wird auf die in Punkt
1.2.der AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüsse verwiesen.
2.3. Schwangerschaft der Versicherten, wenn die Schwangerschaft nach Versicherungsabschluss und Seminarbuchung ärztlich festgestellt und bestätigt wurde, und der Besuch des Seminars in Folge dessen nicht möglich oder zumutbar ist.
2.4. Unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber. Kein Versicherungsschutz besteht bei Entlassung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses sowie aufgrund beruflicher Ausnahmesituationen.
2.5. Einberufung zum Grundwehr oder Zivildienst.
2.6. Einreichung der Scheidungsklage durch den Ehepartner des Versicherten.
2.7. Wenn Elementarschaden oder Einbruchdiebstahl das Eigentum des Versicherten schwer beeinträchtigt und deshalb dessen Anwesenheit unerlässlich ist.
2.8. Kommt nicht zur Anwendung
2.9. Plötzliche schwere Krankheit, schwere Unfallverletzung oder Tod einer der folgenden Personen: Ehepartner, Lebensgefährte (identer Meldezettel seit 3 Monaten), Eltern (Stief, Schwieger, Groß), Kinder (Stief, Schwieger, Enkel), Geschwister, Schwager, Schwägerin oder einer identer Polizze namentlich angeführten Risikoperson. Es gelten die in Punkt 1.2.1.der AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüsse für die oben angeführten Personen. Eine Verschlechterung der bei Versicherungsabschlussbestehenden Leiden der oben angeführten Personen ist, wie auch Pflegebedürftigkeit, kein versichertes Ereignis.
2.10. Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam ein Seminargebucht haben und versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn einer der Gründe gemäß Pkt. 2.1. bis 2.9. nur für eine dieser 7 Personeneintritt.
3. Nichtversicherte Ereignisse
Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz,
3.1. wenn das Seminar abgesagt oder verschoben wird oder aus anderen den Veranstalterbetreffenden Gründen nicht stattfindet;
3.2. für Ereignisse und Krankheiten bedingt durch Alkohol oder Drogenmissbrauch;
3.3. wenn ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bereits eingetreten oder zu erwarten gewesen ist;
3.4. für geplante bzw. in Aussichtgestellte Operationen, verschobene Operationstermine oder verschobene medizinische Eingriffe;
3.5. wenn wegen der Verzögerung eines Heilungsverlaufes oder einer Therapie das Seminar nicht besucht werden kann;
3.6. für den Fall einer Kurbewilligung.
4. Verhalten im Schadenfall
Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – wie folgt:
4.1. Nach Beginn eines auf gesundheitlichen Ursachen beruhenden versicherten Ereignisses sind die Buchungsstelle und der Versicherer innerhalb 48-Stunden bzw. 2 Werktagen schriftlich zu benachrichtigen um es dem Versicherer zu ermöglichen einen Vertrauensarzt für die Schadenbeurteilung beizuziehen.
4.2. Der Versicherte ist verpflichtet, unverzüglich der Anordnung einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt nachzukommen.
4.3. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:
- Versicherungsnachweis(Polizze);
- Buchungs- und Stornobestätigung des Seminarveranstalters
- vollständig ausgefülltes Schadenformular;
- detaillierte ärztliche Unterlagen inkl. Medizinischer Vorgeschichte zum Krankheitsfall (z.B. Patientenkartei, Behandlungs- unterlagen, Befunde);
- Kassenärztliche Krankmeldung;
- Mutter Kind Pass;
- Sterbeurkunde, Verwandtschaftsnachweis (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde);
- Nachweis einer Lebensgemeinschaft mittels Meldezettel;
- Scheidungsantrag / Kündigung / Einberufungsbefehl, etc.;
Seminarabbruch
(sofern im gebuchten Paket inkludiert)
1. Versicherte Kosten
1.1. Die Kosten für offene und noch ausständige Seminareinheiten. Die Seminareinheit des Eintrittes des versicherten Ereignisses gilt als benutzte Seminareinheit
1.2. Allfällige Rückerstattungen oder Ersatzleistungen direkt an den Versicherten werden von seinen Forderungen an die Mondial Assistance gemäß Pkt. 1.1. abgezogen.
1.3. Kommt nicht zur Anwendung
2. Versicherte Ereignisse
2.1. Kommt nicht zur Anwendung
2.2. Ereignisse, die bei Stornoschutz unter Punkt 2.1., 2.2., 2.4., 2.7. und 2.9. angeführt sind, und das Seminar abgebrochen wird.
3. Nicht versicherte Ereignisse
Es gelten die in den AVB für alle Sparten sowie die bei der Sparte Stornoschutz angeführten Ausschlüsse.
4. Verhalten im Schadenfall
Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – wie folgt:
4.1. Nach Beginn eines auf gesundheitlichen Ursachen beruhenden versicherten Ereignisses sind die Buchungsstelle und der Versicherer innerhalb 48 Stunden bzw. 2 Werktagen schriftlich zu benachrichtigen um es dem Versicherer zu ermöglichen einen Sachverständigen (z.B. Vertrauensarzt) für die Schadenbeurteilung beizuziehen.
4.2. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden: ‚
- Versicherungsnachweis (Polizze);
- Buchungsbestätigung des Seminarveranstalters;
- Bestätigung des Seminarveranstalters über den Seminarabbruch inklusive Details zu nicht rückerstattbaren Seminarleistungen;
- vollständig ausgefülltes Schadenformular;
- Arztbestätigung (mit Patientenname, Diagnose sowie Behandlungsdaten) des Arztes, der den Seminarabbruch schriftlich verordnet hat;
- Sterbeurkunde;
- andere offizielle Atteste;
- Kassenärztliche Krankmeldung.
ALL RISK Stornoschutz & Seminarabbruch
(sofern im gebuchten Paket inkludiert)
Zusätzlich zu oben genannten versicherten Ereignissen kann bei ALLRISK Schutz auch aus persönlichen Gründen storniert bzw. das Seminar abgebrochen werden.
Keine Versicherungsleistung wird jedoch erbracht bei Stornierung oder Abbruch aufgrund von: Teilnahmeunlust, Kriegsereignissen oder Terror jeder Art, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, nuklearen Ereignissen, Verfügungen Hoher Hand, Höherer Gewalt und Ereignissen, die bei Buchung schon eingetreten sind oder vorhersehbar waren. Überlappende Doppelbuchungen sind nicht versichert.
Der Storno/Abbruchgrund muss belegt werden. Wir akzeptieren Bestätigungen, die für den stornierenden Kunden ausgestellt sind, von öffentlichen Ämtern und Behörden, Professionisten (z.B. Rechnungen, die den Stornogrundbelegen), Arbeitgebern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, (Tier)Ärzten, Botschaften, anderen Stellen, die der Art nach in diese Listepassen.